Satzung

Satzung des Vereins Väterrückbildung e.V.
vom 23. Oktober 2014

Präambel
Im Jahre des Herrn 2014, in den nebligen Gefilden der Isarauen zu Freising, erhob sich ein knappes Dutzend entschlossener Männer, um für die Rechte der Väter einzutreten und die Anforderungen der modernen Vaterschaft mit den Grundbedürfnissen der Männlichkeit zu vereinen. Nachdem alle Widerstände gebrochen, alle Hindernisse überwunden und alle widersprüchlichen Meinungen zu einer Einzigen vereint wurden, erhob sich der Funke der Väterrückbildung aus der Asche der Benachteiligung.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)Der Verein führt den Namen „Väterrückbildung“ und ist eine weltanschaulich unabhängige Vereinigung von Vätern in der Rechtsform eines Vereins.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“, also „Väterrückbildung e.V.“

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Freising.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Tätigkeit des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Gemeinschaft der Väter und deren gemeinsame Interessen zu stärken und nach außen hin zu vertreten. Die Väterrückbildung vertritt neutral ohne politische oder religiöse Ideologien die Interessen seiner Mitglieder.

(2) Der Verein hat sich die Aufgabe gestellt, zum Wohle seiner Mitglieder und aller Väter ohne Eigennutz zu agieren.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Das Vermögen und die Einnahmen der “Väterrückbildung” dürfen nur für die unter § 2 Absatz 1 genannten Zwecke Verwendung finden. Etwaige Gewinne dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.



§3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(2) Ordentliches Mitglied der “Väterrückbildung” kann nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet, männlich und Vater ist, sowie die Grundsätze der Satzung der “Väterrückbildung” anerkennt. Die Vaterschaft ist glaubhaft nachzuweisen.

(3) Förderndes Mitglied der “Väterrückbildung” kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder juristische Person werden, die die Arbeit und die Ziele der Väterrückbildung ideell und materiell unterstützen und fördern möchte.

(4) Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass der Vorstand den Aufnahmeantrag annimmt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(6) Der Austritt ist nach schriftlicher Erklärung mit Unterschrift jederzeit zulässig.

(7) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

(8) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist ferner zulässig, wenn es trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand von mehr als einem Jahresbeitrag bleibt.

(9) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden bereits geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.
(11) Gründungsmitglieder tragen den Titel „Gründervater“.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen.

(2) Fördernde Mitglieder haben Zutritt zu allen Veranstaltungen der “Väterrückbildung”, besitzen jedoch in Versammlungen nur beratende Stimme, haben kein Wahlrecht und können keine Anträge stellen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.

(4) Für alle Mitglieder gilt generell Verschwiegenheitspflicht zu den Inhalten aller nichtöffentlichen Veranstaltungen des Vereins.

§5 Ehrenmitgliedschaft

(1) Persönlichkeiten, die sich um die Zielsetzung des Vereins oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch der besondere Ehrentitel “ Übervater” verliehen werden.

(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§6 Organe

(1)Organe des Vereins sind:

(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand


(2) Die Organe sind unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Mitglieder von Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.

(4) Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich nichtöffentlich, die Mitgliederversammlungen dagegen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann – ganz oder teilweise – auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

(5) Wahlen zum Vorstand werden grundsätzlich geheim durchgeführt.

(6) Sofern nur ein Wahlvorschlag besteht, kann auch offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

(7) Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.

(2) Sie ist vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder einzuberufen.

(3) Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 10 Tage vorher an den 1. Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Vorstands ist keine Frist gegeben.

(4) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen fordert.

(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(7) Von der Mitgliederversammlung ist ein Wahlleiter zu bestellen, dem bei Bedarf zwei Beisitzer beizugeben sind.

(8) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
(a) die Entgegennahme der Berichte des 1. Vorsitzenden,
(b) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
(c) die Entlastung des Vorstands,
(d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr,
(e) die Wahl des Vorstandes,
(f) die Änderung der Satzung und des Vereinszwecks,
(g) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat,
(h) die Auflösung des Vereins,
(i) die weiteren in dieser Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben.

§8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich in hierarchischer Reihenfolge zusammen aus

(a) dem 1. Vorsitzenden,
(b) dem 2. Vorsitzenden,
(c) dem Schatzmeister (zugleich stellvertretender Vorsitzender),
(d) dem Schriftführer (zugleich stellvertretender Vorsitzender),
(e) und den bis zu zehn Beisitzern.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung etwas anderes bestimmt ist.

(3) Es können nur vorgeschlagene Bewerber gewählt werden. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Die Vorstandschaft entscheidet über die Vereinsstruktur, speziell die Einrichtung und Auflösung von Beiräten, Sonderausschüssen und regionalen Untergruppen. Diese sind der Vorstandschaft unmittelbar verantwortlich.

(4) Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt.

(5) Sofern während der Amtsperiode des Vorstandes Nachwahlen erforderlich sind, gelten diese jeweils nur bis zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes.

(6) Wenn die Vereinsvorstandschaft es zur Unterstützung der Vereinsarbeit als erforderlich ansieht, kann sie mit einfacher Mehrheit Vereinsmitglieder in das Gremium kooptieren. Kooptierte Mitglieder haben kein Stimmrecht. Ihre Tätigkeit ist auf die reguläre Periode der gewählten Vorstandschaft begrenzt.

§9 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins nach Weisung des Vorsitzenden entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes führt.

(2) Der Geschäftsführer oder der mit der Geschäftsführung Beauftragte nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit Stimmrecht teil.

§10 Der Vorstand im Sinne des §26 BGB

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

§11 Satzungsänderung – Zweckänderung

(1) Anträge auf Satzungs- bzw. Zweckänderung können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Mitgliederversammlung gestellt werden.

(2) Eine Satzungs- bzw. Zweckänderung kann von der Mitgliederversammlung nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. 


 §12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

(2) Der Antrag auf Auflösung muss vorher in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sein.

(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die SOS Kinderdörfer, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.


§13 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde am 23. Oktober 2014 in Kirchdorf a. d. Amper von der Gründungsversammlung beschlossen. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.